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ERZIEHUNGSHILFE

1. Funktion und Ziele

1.1 DEFINITION

Kurzbeschreibung

Die Erziehungshilfe stellt eine Intensivbetreuung für Kinder und Jugendliche in verschiedenen Problemsituationen oder nach einer Heimentlassung dar, um den Erziehungserfolg zu stabilisieren. Die Betreuung erfolgt grundsätzlich als Einzelbetreuung.

Ziel

Besserung von psychischen und sozialen Entwicklungsstörungen durch eine individuelle Intensivbetreuung in verschiedensten Problemsituationen. Erreichung altersentsprechender und -üblicher Entwicklungsetappen. Stabilisierung des Erziehungserfolges nach einer Heimentlassung oder erlebnispädagogischen Projekten. Erweiterung der individuellen sozialen Handlungsfähigkeit, Selbständigkeit sowie die Befähigung, die Freizeit selbst sinnvoll zu gestalten. Erweitung der Kompetenzen zur Alltags- und Lebensbewältigung (als wesentliches Ziel einer lebensweltorientierten Erziehungshilfe).

1.2 ZIELGRUPPE

Kinder und Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr (in begründeten Ausnahmefällen ab dem 8. Lebensjahr) bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Die Fortführung und der Abschluss des Einsatzes über die Volljährigkeit hinaus ist nur dann im begründeten Einzelfall möglich, wenn eine Maßnahme vor der Erreichung der Volljährigkeit begonnen wurde.

1.2.1 Zuweisungskriterien, die einzeln bzw. kumulativ vorliegen

  • Minderjährige mit eingetretener oder zu erwartenderGefährdung des Kindeswohls / des Wohles eines/einer Jugendlichen - umfasst Formen riskanter Lebensbedingungen, die eine Gefahr der Desintegration nach sich ziehen bzw. eine gelungene Entwicklung gefährden und die Entfaltung lebensbewältigender Handlungsfähigkeit nicht erwarten lassen
  • Leicht- bis mittelgradiger psychosozialer Entwicklungsstörung
  • Sozialisationsprobleme
  • Psychosozialen Entwicklungskrise
  • Akuten emotionalen Belastung/en des/der KlientIn
  • Nachbetreuung einer "vollen Erziehung", wenn diese nicht durch die Einrichtung erfolgen kann

1.2.2. Ausschließungsgründe

  • Unfreiwilligkeit
  • Gravierende psychosoziale Entwicklungsstörung
  • Gewalttätigkeit mit Gefährdung des/der Betreuers/In
  • Delinquenz in gravierendem Ausmaß
  • 1.3 AUSWAHL DES DIENSTES
  • Es ist die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme anzuwenden
  • Bei der Auswahl des Dienstes sind die Grundsätze Zweckmäßigkeit, Objektivität und Sparsamkeit anzuwenden
  • Auf Makro Ebene ist auf Kontinuität sozialräumlicher Einbettung zu achten
  • Unterstützendes und problemlösendes Handeln ist gemäß der Prinzipien: Wahrnehmen, Ordnen, Teilnehmen, Für-Möglichhalten, zu organisieren und auf die Zielperson unter Berücksichtigung ihres Lebenssettings auszuwählen und abzustimmen

2. Leistungsangebot

2.1 GRUNDSÄTZE UND METHODISCHE GRUNDLAGEN

Das Leistungsangebot, das in eine Planungs- und Handlungsphase zu unterteilen ist, hat sich an sozialpädagogisch/sozialarbeiterischen Konzepten zu orientieren:
Empowerment

  • Case Management (Kontinuität in der Betreuung)
  • Netzwerkansatz
  • Lebensweltorientierte Kinder- und Jugendhilfe
  • Hilfe zur biografischen Lebensbewältigung

2.2 PÄDAGOGISCHE BETREUUNGSARBEIT

  • Die pädagogische Betreuungsarbeit soll insbesondere folgendes fördern:
    Befähigung zum Aufbau von tragfähigen zwischenmenschlichen Beziehungen
  • Selbstkontrolle
  • Besserung von körperlichen, seelischen und sozialen Entwicklungsstörungen
  • Förderung, Ausbau und/oder Stabilisierung im sozialen, psychischen und persönlichen Lebens- und Leistungsbereich
  • Hinführung der/des KlientIn zu neuen Lebensräumen
  • Erreichung eines altersentsprechenden Sozialisationsgrades
  • Entwickeln eines individuellen Verständnis- und Handlungsmusters
  • Selbstständigkeit
  • Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten ,sinnvoller Freizeitgestaltung
  • aktivieren familieneigner Ressourcen
  • Sicherung des schulischen Erfolges/Berufsausbildung durch Kontakt zur Schule oder Ausbildungsstätte

2.3 LEISTUNGSUMFANG

  • Die Leistung ist wie folgt zu erbringen:
    Die Festlegung der Ziele erfolgt explizit und ist in einem Vertrag/Kontrakt festzuschreiben
  • Die Betreuung erfolgt stundenweise, verteilt auf alle Tage der Woche zu verschiedenen Tageszeiten, wobei zumindest ein Kontakt pro Woche stattfinden soll. Die geleisteten Betreuungsstunden sind in einem Monatsprotokoll schriftlich je KlientIn festzuhalten
  • Die Betreuung wird vom/von der ErziehungshelferIn eigenverantwortlich auf Basis der vereinbarten Zielvorgaben, des Betreuungszeitraumes und des Stundenmaximums durchgeführt
  • Die Betreuung erfolgt grundsätzlich gemäß Vereinbarung mit der/dem zuständigen DiplomsozialarbeiterIn und bewilligtem Leistungsumfang laut Betreuungsvertrag
  • In Krisensituationen kann das Stundenausmaß mit Rücksprache der/des zuständigen DiplomsozialarbeiterIn überschritten werden



3. Qualitätssicherung

3.1 STRUKTUR-STANDARDS

3.1.1. Einrichtung - entfällt, wenn der/die ErziehungshelferIn als Einzelperson freiberuflich tätig ist

Konzeptqualität

Das jeweilige sozialpädagogische Konzept (Methode, Menschenbild, pädagogischer Bezug) hat sich an je aktuell üblichen geistes- bzw. sozialwissenschaftlich fundierten Kriterien sowie an Methoden Sozialer Arbeit zu orientieren


Ort der Leistungserbringung:

Der Ort der Betreuung ist grundsätzlich das aktuelle soziale Umfeld im Sinne lebensweltorientierter Sozialarbeit und richtet sich nach dem vereinbarten Betreuungsziel. Über das soziale Umfeld hinausgehende Betreuungsorte, welche zur Erreichung der pädagogischen Ziele notwendig sind, bedürfen jeweils (auch bei Neuauftreten der Notwendigkeit während laufender Betreuung) einer vertraglichen Festlegung nach Rücksprache mit der/dem zuständigen DiplomsozialarbeiterIn hinsichtlich der Notwendigkeit.

3.1.2 Fachpersonal (bei angestellten ErziehungshelferInnen) / Fachpersonen (bei freiberuflicher Tätigkeit)

Gesamtpersonalbedarf (bei angestellten ErziehungshelferInnen)


Die Anzahl des einzusetzenden fachlich qualifizierten Personals richtet sich nach der Anzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen.
Zielwert für 100% Dienstposten: 30 Stunden Betreuung inklusive Fahrtzeit (Hin- sowie Rückfahrt zum/zur KlientIn), die Fahrzeit mit dem/der KlientIn gilt als Betreuungszeit, 10 Stunden sonstige Zeit (Fallübergabe, Vor und Nachbereitung, Team, Dokumentation, Berichtswesen, Abrechnung)

Qualifikation


Die Qualifikation des Personals hat den Anforderungen der Leistungsart bzw. der Funktion und der Ziele der Einrichtung (Punkt 1.) und den dafür formulierten Stellenbeschreibungen (bei Trägeranstellung) zu entsprechen.
Die MitarbeiterInnen müssen eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen Bereich haben sowie eine Berufs- und Supervisionspraxis im Ausmaß von 2 Jahren (im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung = 40 Stunden-Woche) in der sozialpädagogischen Arbeit mit der Zielgruppe: Sozialarbeit, Kindergarten-, Heil-, Sozial-, Sonderpädagogik, pädagogische Akademien, ausgebildete JugendarbeiterInnen, HorterzieherInnen , Sozial- und Lernbetreuung, Familienpädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft. Je nach Anforderung des konkreten Arbeitsfeldes können (komplementäre) Zusatzqualifikationen erforderlich sein.

3.2 PROZESS-STANDARDS

3.2.1. Organisation

  • Im Betreuungskonzept hat eine Darstellung und Beschreibung der Ziele und Methoden anhand dieser Verordnung zu erfolgen
  • Jeder Fall ist in einem Fallübergabegespräch an den/die ErziehungshelferIn zu übergeben und die Ziele der Betreuung sind von der/dem DiplomsozialarbeiterIn ausdrücklich zu definieren und in einem individuellen Betreuungsvertrag festzuschreiben.
  • Fortbildungsplan des/der Erziehungshelfers/in, Liste der aktuellen Betreuungsfälle, bei nicht hauptberuflicher Tätigkeit als ErziehungshelferIn sind das Beschäftigungsausmaß und die Art der anderweitigen beruflichen Beschäftigung insgesamt anzugeben, wobei sicherzustellen ist, dass Eigenzuweisungen ausgeschlossen sind.
  • Neben den Berichten sind die ErziehungshelferInnen verpflichtet, ihre Arbeit im Rahmen der Vor- und Nachbereitungszeit zu dokumentieren und die Dokumentation (Fahrtenbuch, Termineintragung) auf Aufforderung der/dem fallführenden SozialarbeiterIn zur Einsichtnahme vorzulegen.

3.2.2 Dokumentation

Die klientInnenspezifische Dokumentation hat insbesondere folgendes zu enthalten:

  • Schriftlicher Übergabebericht der/des DiplomsozialarbeiterIn
  • Betreuungsvereinbarung mit Angabe von Betreuungszeitraum, maximalen Betreuungsstunden, Zielen und wenn erforderlich Kilometerkontingente für Fahrten mit dem/der Jugendlichen
  • Stammdatenblatt gemeinsam erarbeitet im Rahmen der Fallübergabe

Die Betreuungs-/ und Entwicklungsdokumentation hat insbesondere folgendes zu enthalten:
IST-Standerhebung: Alter, Wohnort, Beschäftigungs- und Schulsituation des/der KlientIn, Beschreibung der Problembereiche, Ressourcen, Vorlieben des/der KlientIn, Beschreibung des Familiensystems, der Familiendynamik

  • Ziel-, Betreuungs-, und Entwicklungsplan
  • Betreuungsprotokoll (monatlich zu führen)
  • Betreuungs- und Entwicklungsbericht (ist halbjährlich an die zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde, an den/die fallführende DiplomsozialarbeiterIn zu senden, anlassbezogen auch in kürzeren und/oder längeren Abständen)
  • (Halbjährliches) Entwicklungs- (Evaluations-) Gesprächsprotokoll mit dem/der KlientIn und (wenn möglich bzw. notwendig) mit deren/dessen Familie
  • Verlaufsdokumentation über die Zusammenarbeit mit der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde, dem/der fallführenden DiplomsozialarbeiterIn
  • Abschlussbericht

3.2.3 Fachpersonal / Personalentwicklung

  • Regelmäßige Teambesprechungen oder Intervisionen sind abzuhalten
  • Supervision ist verpflichtend und regelmäßig abzuhalten
  • Fortbildung ist verpflichtend und regelmäßig durchzuführen

3.3 ERGEBNIS-STANDARDS

  • Die Prüfung des individuellen Maßnahmenerfolgs erfolgt über die Jugendwohlfahrtsbehörde
  • (Halbjährliche) Berichterstattung über den Entwicklungsverlauf und den Förderplan an die/den fallführenden DiplomsozialarbeiterIn
  • Erstellen eines Abschlussberichtes

4. Controlling

Die LeistungserbringerInnen sind verpflichtet, über Ersuchen der Landesregierung regelmäßig automationsunterstützt Daten bekannt zu geben.

Daten sind insbesondere:

  • Einrichtungsbezogene Daten bei Trägeranstellung
  • KlientInnenbezogene Daten
  • Personalbezogene Daten bei Trägeranstellung
  • Kostenbezogene Daten

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