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ERZIEHUNGSHILFE
1. Funktion und Ziele
1.1 DEFINITION
Kurzbeschreibung
Die Erziehungshilfe stellt eine Intensivbetreuung für Kinder und
Jugendliche in verschiedenen Problemsituationen oder nach einer
Heimentlassung dar, um den Erziehungserfolg zu stabilisieren. Die
Betreuung erfolgt grundsätzlich als Einzelbetreuung.
Ziel
Besserung von psychischen und sozialen Entwicklungsstörungen durch
eine individuelle Intensivbetreuung in verschiedensten
Problemsituationen. Erreichung altersentsprechender und -üblicher
Entwicklungsetappen. Stabilisierung des Erziehungserfolges nach einer
Heimentlassung oder erlebnispädagogischen Projekten. Erweiterung der
individuellen sozialen Handlungsfähigkeit, Selbständigkeit sowie die
Befähigung, die Freizeit selbst sinnvoll zu gestalten. Erweitung der
Kompetenzen zur Alltags- und Lebensbewältigung (als wesentliches Ziel
einer lebensweltorientierten Erziehungshilfe).
1.2 ZIELGRUPPE
Kinder und Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr (in begründeten
Ausnahmefällen ab dem 8. Lebensjahr) bis zur Erreichung der
Volljährigkeit. Die Fortführung und der Abschluss des Einsatzes über
die Volljährigkeit hinaus ist nur dann im begründeten Einzelfall
möglich, wenn eine Maßnahme vor der Erreichung der Volljährigkeit
begonnen wurde.
1.2.1 Zuweisungskriterien, die einzeln bzw. kumulativ vorliegen
- Minderjährige mit eingetretener oder zu
erwartenderGefährdung des Kindeswohls / des Wohles eines/einer
Jugendlichen - umfasst Formen riskanter Lebensbedingungen, die eine
Gefahr der Desintegration nach sich ziehen bzw. eine gelungene
Entwicklung gefährden und die Entfaltung lebensbewältigender
Handlungsfähigkeit nicht erwarten lassen
- Leicht- bis mittelgradiger psychosozialer Entwicklungsstörung
- Sozialisationsprobleme
- Psychosozialen Entwicklungskrise
- Akuten emotionalen Belastung/en des/der KlientIn
- Nachbetreuung einer "vollen Erziehung", wenn diese nicht durch die Einrichtung erfolgen kann
1.2.2. Ausschließungsgründe
- Unfreiwilligkeit
- Gravierende psychosoziale Entwicklungsstörung
- Gewalttätigkeit mit Gefährdung des/der Betreuers/In
- Delinquenz in gravierendem Ausmaß
- 1.3 AUSWAHL DES DIENSTES
- Es ist die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme anzuwenden
- Bei der Auswahl des Dienstes sind die Grundsätze Zweckmäßigkeit, Objektivität und Sparsamkeit anzuwenden
- Auf Makro Ebene ist auf Kontinuität sozialräumlicher Einbettung zu achten
- Unterstützendes und problemlösendes Handeln ist gemäß der Prinzipien:
Wahrnehmen, Ordnen, Teilnehmen, Für-Möglichhalten, zu organisieren und
auf die Zielperson unter Berücksichtigung ihres Lebenssettings
auszuwählen und abzustimmen
2. Leistungsangebot
2.1 GRUNDSÄTZE UND METHODISCHE GRUNDLAGEN
Das Leistungsangebot, das in eine Planungs- und Handlungsphase zu
unterteilen ist, hat sich an sozialpädagogisch/sozialarbeiterischen
Konzepten zu orientieren: Empowerment
- Case Management (Kontinuität in der Betreuung)
- Netzwerkansatz
- Lebensweltorientierte Kinder- und Jugendhilfe
- Hilfe zur biografischen Lebensbewältigung
2.2 PÄDAGOGISCHE BETREUUNGSARBEIT
- Die pädagogische Betreuungsarbeit soll insbesondere folgendes fördern:
Befähigung zum Aufbau von tragfähigen zwischenmenschlichen Beziehungen
- Selbstkontrolle
- Besserung von körperlichen, seelischen und sozialen Entwicklungsstörungen
- Förderung, Ausbau und/oder Stabilisierung im sozialen, psychischen und persönlichen Lebens- und Leistungsbereich
- Hinführung der/des KlientIn zu neuen Lebensräumen
- Erreichung eines altersentsprechenden Sozialisationsgrades
- Entwickeln eines individuellen Verständnis- und Handlungsmusters
- Selbstständigkeit
- Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten ,sinnvoller Freizeitgestaltung
- aktivieren familieneigner Ressourcen
- Sicherung des schulischen Erfolges/Berufsausbildung durch Kontakt zur Schule oder Ausbildungsstätte
2.3 LEISTUNGSUMFANG
- Die Leistung ist wie folgt zu erbringen:
Die Festlegung der Ziele erfolgt explizit und ist in einem Vertrag/Kontrakt festzuschreiben
- Die Betreuung erfolgt stundenweise, verteilt auf alle Tage der Woche zu
verschiedenen Tageszeiten, wobei zumindest ein Kontakt pro Woche
stattfinden soll. Die geleisteten Betreuungsstunden sind in einem
Monatsprotokoll schriftlich je KlientIn festzuhalten
- Die
Betreuung wird vom/von der ErziehungshelferIn eigenverantwortlich auf
Basis der vereinbarten Zielvorgaben, des Betreuungszeitraumes und des
Stundenmaximums durchgeführt
- Die Betreuung erfolgt
grundsätzlich gemäß Vereinbarung mit der/dem zuständigen
DiplomsozialarbeiterIn und bewilligtem Leistungsumfang laut
Betreuungsvertrag
- In Krisensituationen kann das Stundenausmaß mit Rücksprache der/des zuständigen DiplomsozialarbeiterIn überschritten werden
3. Qualitätssicherung
3.1 STRUKTUR-STANDARDS
3.1.1. Einrichtung - entfällt, wenn der/die ErziehungshelferIn als Einzelperson freiberuflich tätig ist
Konzeptqualität
Das jeweilige sozialpädagogische Konzept (Methode, Menschenbild,
pädagogischer Bezug) hat sich an je aktuell üblichen geistes- bzw.
sozialwissenschaftlich fundierten Kriterien sowie an Methoden Sozialer
Arbeit zu orientieren
Ort der Leistungserbringung:
Der Ort der Betreuung ist grundsätzlich das aktuelle soziale Umfeld
im Sinne lebensweltorientierter Sozialarbeit und richtet sich nach dem
vereinbarten Betreuungsziel. Über das soziale Umfeld hinausgehende
Betreuungsorte, welche zur Erreichung der pädagogischen Ziele notwendig
sind, bedürfen jeweils (auch bei Neuauftreten der Notwendigkeit während
laufender Betreuung) einer vertraglichen Festlegung nach Rücksprache
mit der/dem zuständigen DiplomsozialarbeiterIn hinsichtlich der
Notwendigkeit.
3.1.2 Fachpersonal (bei angestellten ErziehungshelferInnen) / Fachpersonen (bei freiberuflicher Tätigkeit)
Gesamtpersonalbedarf (bei angestellten ErziehungshelferInnen)
Die Anzahl des einzusetzenden fachlich
qualifizierten Personals richtet sich nach der Anzahl der zu
betreuenden Kinder und Jugendlichen. Zielwert für 100%
Dienstposten: 30 Stunden Betreuung inklusive Fahrtzeit (Hin- sowie
Rückfahrt zum/zur KlientIn), die Fahrzeit mit dem/der KlientIn gilt als
Betreuungszeit, 10 Stunden sonstige Zeit (Fallübergabe, Vor und
Nachbereitung, Team, Dokumentation, Berichtswesen, Abrechnung)
Qualifikation
Die Qualifikation des Personals hat den
Anforderungen der Leistungsart bzw. der Funktion und der Ziele der
Einrichtung (Punkt 1.) und den dafür formulierten Stellenbeschreibungen
(bei Trägeranstellung) zu entsprechen. Die MitarbeiterInnen
müssen eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen Bereich haben
sowie eine Berufs- und Supervisionspraxis im Ausmaß von 2 Jahren (im
Umfang einer Vollzeitbeschäftigung = 40 Stunden-Woche) in der
sozialpädagogischen Arbeit mit der Zielgruppe: Sozialarbeit,
Kindergarten-, Heil-, Sozial-, Sonderpädagogik, pädagogische Akademien,
ausgebildete JugendarbeiterInnen, HorterzieherInnen , Sozial- und
Lernbetreuung, Familienpädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft.
Je nach Anforderung des konkreten Arbeitsfeldes können (komplementäre)
Zusatzqualifikationen erforderlich sein.
3.2 PROZESS-STANDARDS
3.2.1. Organisation
- Im Betreuungskonzept hat eine Darstellung und Beschreibung der Ziele und Methoden anhand dieser Verordnung zu erfolgen
- Jeder Fall ist in einem Fallübergabegespräch an den/die
ErziehungshelferIn zu übergeben und die Ziele der Betreuung sind von
der/dem DiplomsozialarbeiterIn ausdrücklich zu definieren und in einem
individuellen Betreuungsvertrag festzuschreiben.
- Fortbildungsplan des/der Erziehungshelfers/in, Liste der aktuellen
Betreuungsfälle, bei nicht hauptberuflicher Tätigkeit als
ErziehungshelferIn sind das Beschäftigungsausmaß und die Art der
anderweitigen beruflichen Beschäftigung insgesamt anzugeben, wobei
sicherzustellen ist, dass Eigenzuweisungen ausgeschlossen sind.
- Neben den Berichten sind die ErziehungshelferInnen verpflichtet, ihre
Arbeit im Rahmen der Vor- und Nachbereitungszeit zu dokumentieren und
die Dokumentation (Fahrtenbuch, Termineintragung) auf Aufforderung
der/dem fallführenden SozialarbeiterIn zur Einsichtnahme vorzulegen.
3.2.2 Dokumentation
Die klientInnenspezifische Dokumentation hat insbesondere folgendes zu enthalten:
- Schriftlicher Übergabebericht der/des DiplomsozialarbeiterIn
- Betreuungsvereinbarung mit Angabe von Betreuungszeitraum, maximalen
Betreuungsstunden, Zielen und wenn erforderlich Kilometerkontingente
für Fahrten mit dem/der Jugendlichen
- Stammdatenblatt gemeinsam erarbeitet im Rahmen der Fallübergabe
Die Betreuungs-/ und Entwicklungsdokumentation hat insbesondere folgendes zu enthalten: IST-Standerhebung: Alter, Wohnort, Beschäftigungs- und Schulsituation
des/der KlientIn, Beschreibung der Problembereiche, Ressourcen,
Vorlieben des/der KlientIn, Beschreibung des Familiensystems, der
Familiendynamik
- Ziel-, Betreuungs-, und Entwicklungsplan
- Betreuungsprotokoll (monatlich zu führen)
- Betreuungs- und Entwicklungsbericht (ist halbjährlich an die zuständige
Jugendwohlfahrtsbehörde, an den/die fallführende DiplomsozialarbeiterIn
zu senden, anlassbezogen auch in kürzeren und/oder längeren Abständen)
- (Halbjährliches) Entwicklungs- (Evaluations-) Gesprächsprotokoll mit
dem/der KlientIn und (wenn möglich bzw. notwendig) mit deren/dessen
Familie
- Verlaufsdokumentation über die Zusammenarbeit
mit der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde, dem/der fallführenden
DiplomsozialarbeiterIn
- Abschlussbericht
3.2.3 Fachpersonal / Personalentwicklung
- Regelmäßige Teambesprechungen oder Intervisionen sind abzuhalten
- Supervision ist verpflichtend und regelmäßig abzuhalten
- Fortbildung ist verpflichtend und regelmäßig durchzuführen
3.3 ERGEBNIS-STANDARDS
- Die Prüfung des individuellen Maßnahmenerfolgs erfolgt über die Jugendwohlfahrtsbehörde
- (Halbjährliche) Berichterstattung über den Entwicklungsverlauf und den
Förderplan an die/den fallführenden DiplomsozialarbeiterIn
- Erstellen eines Abschlussberichtes
4. Controlling
Die LeistungserbringerInnen sind verpflichtet, über Ersuchen der
Landesregierung regelmäßig automationsunterstützt Daten bekannt zu
geben.
Daten sind insbesondere:
- Einrichtungsbezogene Daten bei Trägeranstellung
- KlientInnenbezogene Daten
- Personalbezogene Daten bei Trägeranstellung
- Kostenbezogene Daten
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