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Psychologische Behandlung III.H. 1. Funktion und Ziele 1.1 Definition Kurzbeschreibung Psychologische Behandlung, durchgeführt von klinischen PsychologInnen, umfasst die Anwendung vielfältiger psychologischer Interventionsformen und begleitende Psychodiagnostik. Ziel Die Heranführung der Erziehungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Gewährleistung des Kindeswohles und Steigerung der Kompetenzen zur Findung alternativer Lösungsstrategien durch den/die KlientInnen selbst. Je nach individuellen Lebenslagen der KlientInnen, ist eine mögliche Linderung/Beseitigung der Problematik anzustreben. 1.2 Zielgruppe Kinder und Jugendliche (deren Familie und Betreuungspersonen) 1.2.1 Zuweisungskriterien, die einzeln bzw. kumulativ vorliegen · Eingetretene oder zu erwartende Problematik auf der Ebene a) psychischer Funktion/en (Wahrnehmung, Bewegung, Sprache, Gedächtnis, Denken), b) gestörter Funktionsmuster (soziale Auffälligkeit, emotionale oder psychomotorische Störungen), c) Interaktionsprobleme (Verhaltens-störungen) · Entwicklungsproblematik im Sozialverhalten 1.2.2. Ausschließungsgründe · Diese stellen im gegenständlichen Fall die Grenzen der Zuständigkeit der Jugendwohlfahrt und nicht die Grenzen einer Zuständigkeit der Psychologischen Behandlung · Demnach ist die Gewährung einer Psychologischen Behandlung im Rahmen des StJWG 1991 dann nicht möglich, wenn eine Störung primär durch andere Faktoren als die Nichtgewährleistung des Kindeswohles durch die Erziehungsberechtigten bedingt ist (z.B. organische Ursachen) · Indikation für Psychotherapie · Wenn ein stationärer Aufenthalt in einer Einrichtung notwendig ist 1.3 Auswahl des Dienstes · Es ist die gelindeste zum Ziel führenden Maßnahme anzuwenden · Bei der Auswahl des Dienstes sind die Grundsätze Zweckmäßigkeit, Objektivität und Sparsamkeit anzuwenden · Auf Makro Ebene ist auf Kontinuität sozialräumlicher Einbettung zu achten · Unterstützendes und problemlösendes Handeln ist gemäß der Prinzipien: Wahrnehmen, Ordnen, Teilnehmen, Für-Möglichhalten, zu organisieren und auf die Zielperson unter Berücksichtigung ihres Lebenssettings auszuwählen und abzustimmen 2. Leistungsangebot 2.1 Grundsätze und Methodische Grundlagen Das Leistungsangebot, das in eine Planungs- und Handlungsphase zu unterteilen ist, hat sich an den Grundsätzen der Jugendwohlfahrt zu orientieren: · Das Wohlergehen des Kindes hat grundsätzlich Vorrang vor dem Wohlbefinden des Gesamtsystems (oder der Eltern) · Hilfe zu Integration und Normalisierung · (Wieder-) Herstellung von Eigenverantwortung und Selbstständigkeit · Wahrung der Intimsphäre und der Rechte des Kindes/Jugendlichen · Unter Beachtung wissenschaftlich anerkannter theoretischer Konzepte (Persönlichkeits-, Lern-, Entwicklungstheorie und dergleichen) wird methoden-integrativ und schulenübergreifend an der Erreichung der Ziele gearbeitet. Somit werden je nach Problemstellung variable, planmäßig und individuell zusammengestellte, wissenschaftlich anerkannte Interventionsformen der Psychologie, auch unter Einbeziehung basaler Konzepte der Psychotherapien, zur Anwendung gebracht. Durch begleitende Psychodiagnostik wird der stattgefundene Behandlungsverlauf reflektiert und werden weitere Behandlungsschritte systematisch geplant · Subsidiarität · Interdisziplinarität: Vernetzung mit Angehörigen; mit anderen Hilfeeinrichtungen, in denen Kinder/Jugendliche unterrichtet, betreut und/oder untergebracht sind; zuweisenden DiplomsozialarbeiterInnen (Kann helfen, Stressfaktoren auf unterschiedlichen Ebenen zu eliminieren) Die „Verfügbarkeit“ des Kindes für die Psychologische Behandlung darf nicht vorausgesetzt werden. Die vorgesehene Behandlung ist ausreichend und altersgemäß zu erklären und die Mitbestimmung des Kindes/Jugendlichen ist Grundvoraussetzung. 2.2 Psychologische Behandlung Die psychologische Behandlung soll insbesondere folgendes fördern:
2.3 Leistungsumfang Die Leistung ist wie folgt zu erbringen: Stundenweise nach Vereinbarung 3. Qualitätssicherung 3.1.2 Fachpersonal Zielwert: 1 FachpsychologIn Qualifikation · Die bezüglichen Anforderungen orientieren sich am PsychologInnengesetz 1991 · Eintragung in die Ministeriumsliste als anerkannte/r klinische/r PsychologIn
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