Psychotherapie (Therapeutische Hilfen) III.I.

1. Funktion und Ziele

1.1 Definition

Kurzbeschreibung

Therapien werden abgestimmt auf die individuellen Bedürfnisse der KlientInnen und können als Einzel-, Gruppen-, oder Familientherapien in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf werden die Eltern und die gesamte Familie in den therapeutischen Prozess miteinbezogen.

Ziel

Therapeutische Hilfen haben das Ziel bestehende Störungen, die der Entfaltung der Persönlichkeit des Minderjährigen entgegenstehen, in Familien bzw. bei Minderjährigen und deren Bezugspersonen zu mildern oder aufzulösen. Sie dienen der Unterstützung des/der KlientIn sowie deren Familie in der Hinsicht, dass sie ihre Probleme im Zusammenhang mit der psychischen, sozialen und physischen Entwicklung des Minderjährigen eigenständig wahrnehmen und künftig weitgehend selbst lösen können.

1.2 Zielgruppe

Kinder, Jugendliche und deren Eltern

1.2.1 Zuweisungskriterien, die einzeln bzw. kumulativ vorliegen

· Grundsätzlich Freiwilligkeit (im Gefährdungskontext Pflichtklientschaft erwägenswert)

· Kostenzuschuss durch den Krankenversicherungsträger

· Bei hinreichender Störung oder Auffälligkeit

· Bei hoher Beziehungs- bzw. Bindungsproblematik (Secure-base-concept)

1.2.2. Ausschließungsgründe

· Therapie als Zwangsmaßnahme

· Wenn ein stationärer Aufenthalt in einer Einrichtung indiziert ist

· Kommunikations- und Reflexionsunfähigkeit

· Bei Betreuung / Behandlung in Einrichtungen der stationären Psychiatrie (psychiatrische KlientInnen)

· Wenn Psychotherapie durch ein anderes Gesetz in Anspruch genommen werden kann

1.3 Auswahl des Dienstes

· Es ist die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme anzuwenden

· Bei der Auswahl des Dienstes sind die Grundsätze Zweckmäßigkeit, Objektivität und Sparsamkeit anzuwenden

· Auf Makro Ebene ist auf Kontinuität sozialräumlicher Einbettung zu achten

· Unterstützendes und problemlösendes Handeln ist gemäß der Prinzipien: Wahrnehmen, Ordnen, Teilnehmen, Für-Möglichhalten, zu organisieren und auf die Zielperson unter Berücksichtigung ihres Lebenssettings auszuwählen und abzustimmen

2. Leistungsangebot

2.1 Grundsätze und Methodische Grundlagen

Das Leistungsangebot, das in eine Planungs- und Handlungsphase zu unterteilen ist, hat sich an den Konzepten der jeweiligen therapeutischen Ausrichtung zu orientieren. Generelle Grundsätze der Jugendwohlfahrt sind:

· Das Wohlergehen des Kindes hat grundsätzlich Vorrang vor dem Wohlbefinden des Gesamtsystems (oder der Eltern)

· Hilfe zu Integration und Normalisierung

· (Wieder-) Herstellung von Eigenverantwortung und Selbstständigkeit

· Wahrung der Intimsphäre und der Rechte des Kindes/Jugendlichen

· Subsidiarität

Die „Verfügbarkeit“ des Kindes für die Psychotherapie darf nicht vorausgesetzt werden. Die Psychotherapie ist ausreichend und altersgemäß zu erklären und die Mitbestimmung des Kindes/Jugendlichen ist Grundvoraussetzung.

2.2 Therapeutisches Handeln

Psychotherapie (therapeutische Hilfen) soll insbesondere folgendes fördern:

· Psychotherapeutische Schwerpunkte der jeweiligen psychotherapeutischen Schule

· Erkennen und Aufarbeiten der in der Diagnose festgestellten Symptomatik

· Selbstbestimmung und Entscheidungsfähigkeit erhalten und stärken

2.3 Leistungsumfang

Die Leistung ist wie folgt zu erbringen:

Die Leistung ist in Einheiten (stundenweise) zu erbringen und darf 4 Stunden pro Woche nicht übersteigen.

3.1.2 Fachpersonal

Gesamtpersonalbedarf

Die Anzahl des einzusetzenden fachlich qualifizierten Personals richtet sich nach der Anzahl der zu betreuenden Kinder

Zielwert

Ein nach Psychotherapiegesetz anerkannter Psychotherapeut

mit psychotherapeutischer Erfahrung in der Arbeit mit Kindern , Jugendlichen und Familien

Mindestpersonalbedarf: Ein/e nach dem Psychotherapiegesetz anerkannte/r PsychotherapeutIn

Qualifikation

Die Qualifikation des Personals hat den Anforderungen der Leistungsart zu entsprechen. Die MitarbeiterInnen müssen eine abgeschlossene Ausbildung als PsychotherapeutIn in einer in Österreich anerkannten psychotherapeutischen Schule/Methode sowie spezielle Fortbildung im Bereich Kinder- und Jugendpsychotherapie absolviert haben. Regelmäßiger Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im In- und Ausland sowie Supervision