Sozialbetreuung III.K.



1. Funktion und Ziele

1.1 DEFINITION

Kurzbeschreibung

Sozialbetreuung ist ein Nachbarschafts- bzw. Laiendienst, der die Eltern bei der Bewältigung ihrer Erziehungsaufgaben unterstützen soll.

Ziel

  • Förderung einer positiven Entwicklung des Kindes und einer guten Beziehung zwischen Eltern und Minderjährigen
  • Stärkung der Erziehungspersonen bei der Bewältigung ihrer elterlichen Aufgaben
  • Sicherer Umgang der Erziehungspersonen und Minderjährigen mit schulischen Anforderungen
  • Positives schulisches Fortkommen der Kinder
  • Entlastung der Erziehungspersonen bei anlassbedingter Überforderung
  • Kinder und Jugendliche zum Herausbilden einer geglückten Lehrhaltung befähigen (nicht typische Nachhilfe)
  • Eltern für das Herstellen und Absichern einer nachhaltigen und am Lernfortschritt interessierten
  • Lernkultur gewinnen

1.2 ZIELGRUPPE

Minderjährige bis zum Ende der Pflichtschule

1.2.1 Zuweisungskriterien, die einzeln bzw. kumulativ vorliegen

  • Gefährdung des Kindeswohls / des Wohles eines/einer heranwachsenden Jugendlichen – umfasst Formen riskanter Lebensbedingungen, die eine Gefahr der Desintegration nach sich ziehen bzw. eine gelungene Entwicklung gefährden und die Entfaltung lebensbewältigender Handlungsfähigkeit nicht erwarten lassen
  • Eingeschränkte Erziehungs- und Betreuungsleistung durch erkrankte Eltern

1.2.2. Ausschließungsgründe

  • Im Vordergrund stehende Bemühungen, Konflikte in der Familie zu lösen, die einer qualifizierten Intervention bedürfen
  • Reine Lernnachhilfe
  • Pflegeplatzunterbringung laut Steiermärkischem Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (keine Umgehung von Vorschriften im Pflegekinderwesen)
  • Im Vordergrund stehender Ausgleich für eine lediglich fehlende Versorgung des Kindes/Jugendlichen durch eine erwachsene Begleitperson

1.3 AUSWAHL DES DIENSTES

  • Es ist die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme anzuwenden
  • Bei der Auswahl des Dienstes sind die Grundsätze Zweckmäßigkeit, Objektivität und Sparsamkeit anzuwenden
  • Auf Makro Ebene ist auf Kontinuität sozialräumlicher Einbettung zu achten
  • Unterstützendes und problemlösendes Handeln ist gemäß der Prinzipien: Wahrnehmen, Ordnen, Teilnehmen, Für-Möglichhalten, zu organisieren und auf die Zielperson unter Berücksichtigung ihres Lebenssettings auszuwählen und abzustimmen

2. Leistungsangebot

2.1 GRUNDSÄTZE UND METHODISCHE GRUNDLAGEN

Das Leistungsangebot, das in eine Planungs- und Handlungsphase zu unterteilen ist, hat sich an kleinkindpädagogischen/bindungstheoretischen und an sozialpädagogisch/sozialarbeiterischen Konzepten zu orientieren:

  • Empowerment
  • Case Management (Kontinuität in der Betreuung)
  • Netzwerkansatz
  • Lebensweltorientierte Kinder- und Jugendhilfe
  • Hilfe zur biografischen Lebensbewältigung

2.2 BETREUUNGSARBEIT

Die Betreuungsarbeit beruht auf lebenspraktischer pädagogischer Kompetenz der Betreuungsperson und soll insbesondere folgendes leisten:

  • Handlungsrepertoire der Eltern erweitern
  • Stärkung der Erziehungs- und Versorgungskompetenz
  • Erlernen einer zielführenden und motivierenden Lernhaltung (über typische Nachhilfe hinausgehendes Lernen lernen)
  • Die elterliche Erziehungsfähigkeit, die Versorgungskompetenz und deren Handlungsrepertoire erweitern und stärken
  • Eltern zu Anwesenheit, Kontrolle und Unterstützung der Kinder/Jugendlichen anleiten

2.3 LEISTUNGSUMFANG

  • Anleitung und Unterstützung der (werdenden) Eltern bei der Vorbereitung auf die künftige Elternschaft (Pflege, Versorgung und Förderung der Kinder, Haushaltsführung, Strukturierung und Gestaltung des Alltages und Freizeitgestaltung)
  • Begleitung, Unterstützung und Förderung der Kinder bei schulischen Angelegenheiten, der Gestaltung des Alltags und Freizeit, Finden eines Freundeskreises
  • Gesprächsführung und praktische Übungen unter Einbindung von Kindern/Jugendlichen und Eltern
  • Die Leistung ist wie folgt zu erbringen:
  • Die Betreuung erfolgt stundenweise. Die geleisteten Betreuungsstunden sind in einem Monatsprotokoll schriftlich je Familie festzuhalten
  • Die Betreuung erfolgt grundsätzlich gemäß Vereinbarung mit der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde und bewilligtem Leistungsumfang laut Betreuungsvertrag

3. Qualitätssicherung

3.1 STRUKTUR-STANDARDS

3.1.1. Einrichtung – entfällt, wenn der/die SozialbetreuerIn als Einzelperson (freiberuflich) tätig ist

Ort der Betreuung:

Die Betreuung findet in der Wohnung der/des Sozialbetreuerin/s oder in der Wohnung der/des KlientIn statt. Der/die SozialbetreuerIn sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

3.1.2 Personal

Gesamtpersonalbedarf

Zielwert: 1 SozialbetreuerIn betreut max. 1 Familie (1 Familie bzw. ein Kind – in Ausnahmefällen, z.B. bei Betreuung von Geschwistern, können zwei Kinder gleichzeitig betreut werden)

Qualifikation:

Die Qualifikation hat den Anforderungen der Leistungsart zu entsprechen. Da es sich um einen Laiendienst handelt, wird keine bestimmte berufliche Qualifikation bzw. spezielle Ausbildung vorausgesetzt. Soziale und pädagogische Grundkenntnisse sind von Vorteil. Bei der Heranziehung ist ein besonderes Augenmerk auf die persönliche Eignung und Lebensgestaltung zu richten:

  • Volljährigkeit
  • Unbescholtenheit
  • Persönliche Eignung:
  • Entwicklungsfähigkeit (Persönliche Veränderungsfähigkeit)
  • Belastbarkeit und Verlässlichkeit
  • Beziehungsfähige Grundhaltung
  • Reflexions- und Entwicklungsvermögen
  • Abgrenzungs- und zugleich Einfühlungsvermögen
  • Verantwortungsbewusstsein
  • Bereitschaft zur Verschwiegenheit
  • Kommunikationskompetenz
  • Nicht wertende Grundhaltung
  • Positive Lebenserfahrungen
  • Erfahrungen im Umgang mit Kindern

3.2 PROZESS-STANDARDS

3.2.1. Organisation

3.2.2 Dokumentation

Die klientInnenspezifische Dokumentation hat insbesondere folgendes zu enthalten:

  • Betreuungsvereinbarung
  • Evaluationsgesprächsprotokoll mit dem/der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde/fallführenden DiplomsozialarbeiterIn
  • Ziele der Betreuungsarbeit werden von der fallführenden Sozialarbeiterin und der Jugendwohlfahrtsbehörde festgelegt.

3.3 ERGEBNIS-STANDARDS

Die Prüfung des individuellen Maßnahmenerfolgs erfolgt über die Jugendwohlfahrtsbehörde


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