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Betreutes Wohnen I.G. 1. Funktion und Ziele 1.1 Definition Kurzbeschreibung Der Leistungserbringer mietet oder kauft Wohnungen und stellt diese Personen aus der Zielgruppe zur Verfügung (zum Teil werden die Wohnungen auch direkt von Jugendlichen gemietet). Ein mobiles professionelles pädagogisches Personal betreut die Jugendlichen in diesen Wohnungen. Die Jugendlichen erleben eine altersgemäße, geschlechtsspezifische Raumaneignung sowohl hinsichtlich der Jugend- als auch der Erwachsenenwelt. Diese Form der Versorgung ermöglicht und unterstützt eine Doppelorientierung an Eltern und Gleichaltrigen. Ziel Jugendliche ... · erwerben sozialer Kompetenz, werden in ihrer Konflikt- und Beziehungsfähigkeit gefördert · können den unübersichtlichen und multioptionalen Alltag strukturieren · werden durch sozialpädagogische Betreuung und Begleitung selbstständig und entwickeln ihre Persönlichkeit · erlangen berufliche Orientierung und Integration in die Wohnumgebung · bilden individuelle Freizeit- und Konsumkompetenz heraus. 1.2 Zielgruppe Ältere sozial benachteiligte und emotional verhaltensauffällige Jugendliche im Alter von 16 – 18 Jahren (in begründeten Ausnahmefällen kann das Alter unter- bzw. bis zum 21. Lebensjahr überschritten werden) 1.2.1 Zuweisungskriterien, die einzeln bzw. kumulativ vorliegen · Gefährdung des Wohls des/der Jugendlichen – umfasst Formen riskanter Lebensbedingungen, die eine Gefahr der Desintegration nach sich ziehen bzw. eine gelungene Entwicklung gefährden und die Entfaltung lebensbewältigender Handlungsfähigkeit nicht erwarten lassen · Jugendliche in einer schwierigen Familiensituation, deren Weiterverbleib in der Familie für die Persönlichkeitsentwicklung nicht vertretbar ist · Jugendliche aus anderen Jugendwohlfahrtseinrichtungen, die entweder nach der Schulpflicht dort ausscheiden oder deren Verbleib in dieser Einrichtung nicht mehr sinnvoll erscheint · Jugendliche, die sich bereits vom Elternhaus entfernt haben, sich aber weder materiell noch sozial etablieren konnten · Jugendliche aus anderen Institutionen (Heilpädagogische Station, Psychosomatische Stationen, nach Strafvollzug), die nicht mehr in die Familie zurückkehren können und noch nicht in der Lage sind alleine zu wohnen 1.2.2 Ausschließungsgründe · Akute Alkohol- und/oder Drogen- bzw. Medikamentenproblematik, die eine nichtkontrollierbare Selbst- und/oder Fremdgefährdung beinhaltet · Jugendliche mit massiven psychischen Erkrankungen · Jugendliche mit im Vordergrund stehender Fremd- oder Selbstgefährdung 1.3 Auswahl des Dienstes · Es ist die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme anzuwenden. · Bei der Auswahl des Dienstes sind die Grundsätze: Zweckmäßigkeit, Objektivität und Sparsamkeit anzuwenden · Auf Makro Ebene ist auf Kontinuität sozialräumlicher Einbettung zu achten · Unterstützendes und problemlösendes Handeln ist gemäß der Prinzipien: Wahrnehmen, Ordnen, Teilnehmen, Für-Möglichhalten, zu organisieren und auf die Zielperson unter Berücksichtigung ihres Lebenssettings auszuwählen und abzustimmen 2. Leistungsangebot 2.1 Grundsätze und Methodische Grundlagen Das Leistungsangebot, das in eine Planungs- und Handlungsphase zu unterteilen ist, hat sich an sozialpädagogisch/sozialarbeiterischen Konzepten zu orientieren: · Empowerment · Case Management · Netzwerkansatz · Lebensweltorientierte Kinder- und Jugendhilfe · Hilfe zur biografischen Lebensbewältigung 2.2 Pädagogische Betreuungsarbeit Die pädagogische Betreuungsarbeit soll insbesondere folgendes fördern: · Strukturieren des Alltages · Aufbauen sozialer Einbettung (Freundeskreis, Nachbarschaftskontakte) · Erlernen der Selbstversorgungsfähigkeit · Übernehmen der Verantwortung über eigenen Wohnbereich (Gestaltung, Reparatur) · Finanzplanung erlernen · Aktive Freizeitgestaltung · Entwickeln altersgerechter Zeitperspektiven · Berufliche Orientierung und Ausbildung, entwickeln biografisch erfüllbarer Ausbildungs- und Berufsziele und Abstimmung mit Bedingungen der aktuellen Lebenslage · Erkennen der eigenen Potenziale und Grenzen · Erreichen der Selbstständigkeit: Ablösung von den BetreuerInnen und Führen eines eigenständigen Lebens 2.3 Leistungsumfang Die Leistung ist wie folgt zu erbringen: Nach Bedarf des/der Jugendlichen, mindestens aber 30 Stunden pro Monat Fahrzeit mit der/dem Jugendlichen gilt als Betreuungszeit. 3. Qualitätssicherung 3.1.2 Fachpersonal Qualifikation: Die Qualifikation des Personals hat den Anforderungen der Leistungsart bzw. der Funktion und der Ziele der Einrichtung (Punkt 1.) und den dafür formulierten Stellenbeschreibungen zu entsprechen. Die MitarbeiterInnen müssen eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen Bereich haben: Sozialarbeit, Kindergarten-, Hort-, Heil-, Sozial-, Sonderpädagogik, pädagogische Akademien, ausgebildete JugendarbeiterInnen, Sozial- und Lernbetreuung, Familienpädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft. Je nach Anforderung des konkreten Arbeitsfeldes können (komplementäre) Zusatzqualifikationen erforderlich sein.
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